Praxisfall & Instrumentenverkauf

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Wir sind ein gemeinnütziges Amateurorchester. Um Mitgliedern den Erwerb der teuren Instrumente zu erleichtern, wurden Instrumente in den Vereinsbestand gekauft, wobei beim Kauf zudem Mengenrabatte gewährt wurde. Mitglieder erhielten die Möglichkeit, diese Instrumente zinslos in Raten zum Kaufbetrag zu übernehmen. Wie wird dies steuerlich und buchhalterisch behandelt?

Musikverein kauft Instrumente und überlässt sie Mitgliedern: Zweckbetrieb oder steuerpflichtig?

Antwort

Ein Verkauf von Gegenständen fällt regelmäßig in den steuerpflichtigen Bereich. Das Verleihen müsste aber begünstigt sein.

Der Verkauf von Waren fällt fast immer in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ein allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO kommt hier nicht in Frage, weil gemeinnützige Einrichtungen damit in Wettbewerb zu nicht begünstigten Anbietern treten. Einen einschlägigen besonderen Zweckbetrieb (§ 66 bis 68 AO) gibt es hier ebenfalls nicht. Dagegen hat die Rechtsprechung bisher aber nur für Sportanlagen und -geräte die entgeltliche Überlassung als Zweckbetrieb bewertet, wenn das für die Ausübung der Satzungstätigkeit erforderlich ist. Die Logik dahinter: Weil die Überlassung auf Mitglieder beschränkt ist, wird der Wettbewerb zu nicht begünstigten Anbietern auf das Unvermeidliche reduziert. Für die Überlassung von Musikinstrumenten gibt es keine einschlägigen Aussagen. Grundsätzlich muss aber das Gleiche gelten wie für Sportgeräte. Die Überlassung ist eng mit dem Satzungszweck verbunden. Sie ist auch zwecknotwendig, wenn viele Mitglieder sonst kein Instrument spielen könnten.

FAZIT

Für die Überlassung von Musikinstrumenten gibt es bisher keine einschlägigen Rechtsprechungsfälle oder finanzbehördlichen Erlässe. Die Bewertung liegt zunächst beim zuständigen Finanzamt, mit dem Sie die Frage klären sollten. Das Finanzamt müsste aber der oben dargelegten Argumentation folgen.