Praxisfall & Betriebsprüfung
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Die Betriebsprüfung ist für jeden Verein eine Herausforderung. Das Finanzamt nimmt dabei nicht nur die steuerlichen Angelegenheiten des Vereins unter die Lupe, sondern prüft auch, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit eingehalten wurden. Bei letzterem will der Prüfer vor allem sehen, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die Verfolgung der Satzungszwecke gerichtet ist. Erfahren Sie, wie sich Ihr Verein auf die Betriebsprüfung vorbereitet, wo die Prüfer Schwerpunkte setzen und wie Sie sich vor, während und am Ende der Betriebsprüfung verhalten.
Die Betriebsprüfung im Verein: So sind Sie perfekt vorbereitet
Wieso, weshalb, warum?
Es gibt unterschiedliche Gründe, die die Finanzverwaltung veranlassen, eine Betriebsprüfung bei einem gemeinnützigen Verein anzuordnen.
Anlässe für eine Betriebsprüfung
Denkbar sind Risikoeinschätzungen aus der vorherigen Betriebsprüfung, Erkenntnisse aus der abgegebenen Steuererklärung, Kontrollmitteilungen eines anderen Finanzamts, Erkenntnisse einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Sonderprüfung oder eine regionale Schwerpunktprüfung der Branche „Gemeinnützige Körperschaften“. Manchmal ist die Größe des Vereins ausschlaggebend, und in vielen Fällen trifft einen die Zufallsauswahl.
Vereine haben wie andere Steuerpflichtige auch weder ein Recht auf Durchführung einer Betriebsprüfung (etwa, um abschließende steuerliche Sicherheit zu haben) noch können sie verlangen, von einer Betriebsprüfung befreit zu werden.
Das Ziel der Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung hat den Zweck, die richtigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dazu wird die Buchführung mit sämtlichen damit im Zusammenhang stehenden Verträgen und Belegen systematisch überprüft. Deckt der Betriebsprüfer Fehler auf, die den Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung begründen, wird regelmäßig ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Das passiert bei gemeinnützigen Vereinen immer öfter.
Strafbefreiende Selbstanzeige sinnhaft?
Wurden im Verein in der Vergangenheit aus welchen Gründen auch immer steuerliche Sachverhalte falsch erklärt, ist an eine Selbstanzeige zu denken, die strafbefreiend wirkt. Wichtig zu wissen: Für die Möglichkeit, eine Selbstanzeige abzugeben, stellt die Prüfungsanordnung eine Zäsur dar. Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung entfaltet Sperrwirkung.
Kurzum Vor Beginn der Betriebsprüfung kann man keine Selbstanzeige mehr stellen. Besteht also Korrekturbedarf, muss vorsorglich gehandelt werden. Die Anordnung einer Betriebsprüfung darf nicht abgewartet werden.
Wichtig Sperrwirkung geht nur von einer schriftlichen Prüfungsanordnung aus. Mündliche oder telefonische Ankündigungen der Prüfung führen noch keine Sperre herbei. In der Praxis kündigen Betriebsprüfer beabsichtigte Prüfungen nicht selten telefonisch an und möchten einen Termin für deren Beginn abstimmen. Dies eröffnet kurzfristig die Möglichkeit, eine Selbstanzeige in Betracht zu ziehen. Erforderlich sind sofortige Maßnahmen, da die schriftliche Prüfungsanordnung nicht lange auf sich warten lassen wird. Die Sperrwirkung gilt nur für den Prüfungszeitraum und die von der Prüfung umfassten Steuerarten. Für Zeiträume vor oder nach der angeordneten Prüfung ist eine Selbstanzeige weiterhin möglich.
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