Praxisfall & Beschlussfähigkeitsklausel
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Viele Satzungen enthalten Klauseln, nach denen eine Mitgliederversammlung (MV) nur beschlussfähig ist, wenn ein bestimmter Prozentsatz (oder eine absolute Zahl von Mitgliedern) anwesend ist. Solch ein Beteiligungsquorum führt nicht selten zu Problemen oder zumindest zu einem organisatorischen Mehraufwand.
Immer wieder ein Problem: Beschlussfähigkeitsklauseln
Gesetzliche Regelungen zur Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung gibt es nicht. Deswegen ist grundsätzlich jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Satzungen regeln das nicht selten anders. Meist geschieht das aus der Erwägung heraus, dass schlecht besuchte Versammlungen wichtige Beschlüsse fällen oder gar die Satzung ändern könnten – also eine Minderheit der Mitglieder wesentliche strategische Vorgaben für die Vereinsarbeit macht.
Schlüssig ist diese Besorgnis nicht. Schließlich kann die Mitgliederversammlung keine Beschlüsse fassen, ohne dass alle Mitglieder darüber Bescheid wissen. Ein Tagesordnungspunkt ist nämlich nur beschlussfähig, wenn er in der Einladung zur Versammlung hinreichend genau angekündigt wurde. Das kann die Satzung zwar anders regeln und z.B. Eilanträge zulassen. Beschlüsse auf diese Weise zu vereinfachen, durch ein Beschlussquorum aber gleichzeitig zu erschweren, wäre jedoch widersinnig.
Mitglieder, die ihr Mitbestimmungsrecht nicht wahrnehmen, verzichten in der Regel bewusst darauf. Zwar könnten sie auch verhindert sein, dass dürfte aber die Ausnahme sein und ließe sich durch eine Stimmrechtsübertragung beheben.
Die Eventualeinberufung
Fast alle Satzungen, die ein Beschlussquorum vorsehen, regeln auch den Fall, dass eine Versammlung nicht beschlussfähig ist. Es wird dann üblicherweise – zu den gleichen Tagesordnungspunkten – eine erneute Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen kann.
Faktisch wird die Beschlussfähigkeitsklausel also unterlaufen, damit nicht der Fall eintreten kann, dass die MV dauerhaft – oder zumindest häufig – beschlussunfähig ist. Allerdings ist der Verwaltungsaufwand hoch, weil die MV erneut einberufen werden muss. Zwar gibt es auch Satzungen, die eine Eventualeinberufung im unmittelbaren Anschluss an die nicht beschlussfähige MV erlauben, das ist aber erst recht widersinnig, weil so nicht einmal die Möglichkeit besteht, für die nächste Versammlung mehr Mitglieder zu mobilisieren.
Beschlussunfähigkeit ohne Eventualeinberufung
Enthält die Satzung zwar ein Beteiligungsquorum, aber keine Regelung zur Eventualeinberufung, kann eine dauerhafte Beschlussunfähigkeit eintreten. Dieses Problem lässt sich zwar beheben, aber nur mit großem Aufwand.
Es gilt hier nämlich, dass unmöglich gewordene Satzungsbestimmungen ihre Wirkung verlieren. Der Verein muss dann aber dem Registergericht gegenüber nachweisen, dass er mit entsprechendem Aufwand versucht hat, genügend Mitglieder für die Versammlung zu mobilisieren. Erst wenn das wiederholt scheitert, akzeptiert das Registergericht das Unterlaufen des Beteiligungsquorums.
Alternative Regelungen
Auf Beschlussfähigkeitsklauseln sollte die Satzung also besser verzichten, oder sie sollte sie auf Einzelfälle beschränken. Das könnte insbesondere für Satzungsänderungen gelten.
Alternativ kann die Satzung für besonders wichtige Beschlüsse auch ein höheres Beschlussquorum verlangen, also z.B. eine Dreiviertelmehrheit statt der einfachen Mehrheit. Auch dort, wo schon das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, kann der Verein nachbessern. So kann er z.B. die für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gesetzlich vorgesehene Dreiviertelmehrheit erhöhen.
Satzungsanpassung
Eine Beschlussfähigkeitsklausel kann nur per Satzungsänderung wieder beseitigt werden. Das sollte geschehen, bevor die Beschlussunfähigkeit zum Regelfall wird. Besser noch man verzichtet von Anfang an auf eine solche Regelung.