Praxisfall & Ausfallhonorare

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Unser Verein hat mit den Trainern für unsere Workshops vereinbart, dass sie eine Übungsleiterpauschale bekommen. Nun ist der Workshop ausgefallen. Normalerweise zahlen wir in solchen Fällen ein Ausfallhonorar.

Schaden Ausfallhonorare der Gemeinnützigkeit?

Das bewegt sich je nach Absagefrist zwischen 20 und 100 Prozent des ursprünglichen Honorars. Dürfen wir das so handhaben? Und gilt das auch, wenn eine Übungsleiterpauschale (oder Ehrenamtspauschale) vereinbart war?

Antwort   Nicht nur die Höhe der Vergütungen, auch die übrigen Konditionen müssen branchenüblich sein.

Übliche Vergütungshöhen und Konditionen

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass sich gemeinnützige Einrichtungen mit ihren Vergütungen an der gewerblichen Wirtschaft orientieren dürfen. Die Vergütung darf also genauso hoch sein wie die für eine vergleichbare Tätigkeit im nicht gemeinnützigen Sektor. Begründet hat das der BFH damit, dass gemeinnützige Organisationen ihre Mitarbeiter auf dem gleichen Arbeitsmarkt rekrutieren, also konkurrenzfähige Vergütungen zahlen müssen.

Dieses Prinzip gilt auch für sonstige Konditionen, die gewährt werden, wie z. B. Vorschüsse oder Ausfallhonorare. Die Frage ist also: Sind solche Ausfallhonorare überhaupt und wenn ja in dieser Höhe üblich? Das dürfte nicht ganz einfach zu klären sein, weil es hier wohl keine entsprechenden Branchenzahlen gibt. Da die Beweispflicht im Zweifel beim Auftraggeber liegt, sollten Ausfallhonorare nur im Sonderfall gewährt werden etwa wenn die Workshops sehr kurzfristig abgesagt werden. Ein Ausfallhonorar von 100 Prozent wird wohl nur dann unkritisch sein, wenn die Absage erst am Veranstaltungstag erfolgt und der Trainer bereits angereist ist.

Vertraglicher Anspruch ist essenziell

Zunächst ist für eine gemeinnützigkeitsunschädliche Zahlung wichtig, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht. Ein Ausfallhonorar, das ohne vertragliche Vereinbarung bezahlt wird, ist deswegen problematisch. Ohne einen vertraglichen Anspruch liegt meist eine unentgeltliche Zuwendung vor. Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag sind „gewöhnliche“ Vergütungen. Die Rechtsprechung hat auch klargestellt, dass es dabei nicht um eine Art Aufwandsersatz handelt. Es gibt also außer der Einkommensteuer- und Sozialversicherungsfreiheit keine Besonderheiten; weder was die vertraglichen Regelungen anbelangt noch die Vergütungshöhe.

Wichtig   Auch in einer anderen Hinsicht sind die Ausfallhonorare problematisch: Zahlt der Verein die vereinbarten Vergütungen auch dann, wenn der Workshop ausfällt, fehlt beim Trainer das unternehmerische Risiko. Das spricht stark gegen eine selbstständige Tätigkeit.