Praxisfall & Arbeitsaufträge Mitgliederversammlung

Datum:

Wegen der aktuellen Pandemielage wurde die Mitgliederversammlung abgesagt und durch eine schriftliche Abstimmung ersetzt. Ein Mitglied, das für sein querulantisches Verhalten berüchtigt ist, hatte insgesamt 16 Anträge zur Tagesordnung eingereicht. Überwiegend handelte es sich um „Arbeitsaufträge“ für den Vorstand. Wie müssen diese Anträge behandeln?

Müssen alle Anträge zur Tagesordnung behandelt werden?

Antwort

Anträge zur Tagesordnung kann der Vorstand aus sachlichen Gründen ablehnen. Mitglieder haben zwar ein Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Das bedeutet aber nicht, dass sie auch einen Rechtsanspruch haben, dass ihre Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Eine besondere rechtliche Grundlage für die Aufnahme von Anträgen einzelner Mitglieder in die Tagesordnung könnte sich nur aus der Satzung ergeben. Die Satzung kann dabei auch regeln, unter welchen Maßgaben solche Anträge zulässig sind. So kann sie z. B. eine Frist setzen oder die Unterstützung weiterer Mitglieder verlangen. Ohne eine solche Regelung können Mitglieder ein solches Antragsrecht nur per Minderheitenbegehren geltend machen.

Sachliche Gründe für die Ablehnung

Auch wenn die Satzung ein besonderes Antragsrecht regelt, kann der Vorstand Anträge zur Tagesordnung ablehnen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Antrag bereits behandelt wurde oder die Mitgliederversammlung für eine entsprechende Beschlussfassung gar nicht zuständig ist. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die Mitgliederversammlung grundsätzlich als Ort der Beschlussfassung betrachtet. Anträge zur Tagesordnung sind deswegen rechtlich vielfach nur relevant, wenn sie auf eine Beschlussfassung ausgerichtet sind. Für die genannten Arbeitsaufträge an den Vorstand gilt das wahrscheinlich nicht.

Das Minderheitenbegehren

Regelt die Satzung kein eigenes Antragsrecht für ein einzelnes Mitglied, ist ihm der Weg über eine gerichtliche Klage verwehrt. Das Mitglied kann dann nur ein Minderheitenbegehren einleiten. Das gilt nicht nur für die Einberufung der Versammlung als solche, sondern auch für das Einbringen bestimmter Tagesordnungspunkte. Für ein Minderheitenbegehren sind aber nach BGB (nach Satzung evtl. sogar mehr) zehn Prozent der Mitglieder erforderlich. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber wirkungsvoll ausgeschlossen, dass einzelne Mitglieder den Beschlussweg des Vereins unangemessen strapazieren.