Politische Betätigung II

Datum:

Das Finanzgericht München (FG) hat mit Beschluss vom 30.03.3021 [Aktenzeichen 7 V 2583/20] den Entzug der Gemeinnützigkeit für einen politisch tätigen Verein bestätigt, dessen politisches Engagement nach Meinung des FG die Grenzen der zulässigen allgemeinpolitischen Betätigung im Rahmen der satzungsgemäßen Zweckverfolgung überschritt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Auffassung des FG mit seinem Beschluss vom 18.08.2021 [Aktenzeichen V B 25/21 (AdV)] bestätigt:

Der Steuerbegünstigung steht es nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Die allgemeinpolitische Betätigung im Rahmen des steuerbegünstigten Zwecks darf aber nicht über das hinausgehen, was das Eintreten für diesen jeweiligen Zweck und dessen Verwirklichung erfordert.

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