Pflichtspenden & Sportverein

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Bei Sportvereinen und Vereinen, die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannte Freizeitbetätigungen fördern, sind die Mitgliedsbeträge steuerlich nicht abzugsfähig. Deswegen liegt es nahe, verpflichtende Zahlungen (die als Beiträge gelten) durch Spenden zu ersetzen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg beschäftigt sich mit Urteil vom 07.10.2020 [Aktenzeichen 8K8260/16] detailliert mit den Fragen,
· wann tatsächlich verpflichtende Zahlungen anzunehmen sind und
· Wie hoch gemeinnützigkeitskonforme Mitgliedsbeiträge sein dürfen.