Notvorstand & Amtsausübungsverbot

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Das Registergericht kann einen Notvorstand auch dann bestellen, wenn dem bisherigen Vorstand durch den Verband die Amtsausübung verboten wurde. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt.

Quelle   OLG Brandenburg, Beschluss 08.06.2023 [Aktenzeichen 7 W 67/23].

Notvorstand kann auch bei verbandlichem Amtsausübungsverbot bestellt werden

Im konkreten Fall war der Verein Mitglied in einem Verband. Die Verbandssatzung enthielt eine Regelung, nach der das Verbandsgericht dem Vorstand eines Mitgliedsvereins die Amtsausübung verbieten kann. In diesem Fall ist auch die Bestellung eines Notvorstands zulässig, so das OLG. Es begründet das damit, dass Entscheidungen vereinsinterner Gerichte die Rechtsverhältnisse innerhalb des Vereins verbindlich regeln. Soweit ein vereinsinternes Rechtsverhältnis für die Rechtsstellung des Vereins gegenüber Dritten maßgeblich ist, wirkt sich das auf dieses Rechtsverhältnis aus. Kann ein vereinsinternes Gericht über die Wirksamkeit der Bestellung oder Abberufung des Vorstands entscheiden, ist diese Entscheidung auch nach außen dafür maßgeblich, wer den Verein als Organ im Rechtsverkehr vertritt.

Wichtig   Nach § 29 BGB kann das Registergericht einen Notvorstand bestellen, wenn die zur Vertretung des Vereins notwendigen Vorstandsmitglieder fehlen. Das kann bei Abberufung, Rücktritt oder Tod von Vorstandsmitgliedern der Fall sein oder wenn sie durch einen längeren Auslandsaufenthalt oder eine Krankheit gehindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Nicht ausreichend ist aber eine bloße Weigerung des Vorstands, eine bestimmte Handlung vorzunehmen.