Nachweisgesetz & Arbeitsverträge
Datum:
Der Bundesrat hat in seiner 1023. Sitzung am 08.07.2022 dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" zugestimmt (TOP 1, BR-Drucksache 285/22).
Quelle: Bundesrat.
Das überarbeitete Nachweisgesetz (NachwG)
Zum 01. August 2022 werden die Unterrichtungspflichten (sog. „Nachweispflichten“) der Arbeitgeber über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses erheblich erhöht. Hintergrund ist die EU-Richtlinie 2019/1152 vom 31. Juli 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen.
In Arbeitsverträgen müssen künftig unter anderem folgende Aspekte schriftlich festgehalten werden:
- Vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie
- bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen.
- Name und Anschrift des Versorgungsträgers, wenn eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt ist.
- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Kommen Arbeitgeber diesen neuen Anforderungen nicht (hinreichend) nach, drohen Bußgelder von bis zu 2.000 €.
Auswirkungen auf die Praxis:
1. Altverträge
Altverträge müssen nicht angepasst werden. Allerdings können Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden hat, eine Unterrichtung über die hinzugekommenen Informationen verlangen. Die Frist zur entsprechenden Unterrichtung beträgt je nach Information 7 Tage bis längstens einen Monat nach Zugang der Anfrage. Für diese Fälle sollten Sie fortan ein Belehrungspapier vorhalten.
2. Neue Arbeitsverträge
Neu abzuschließende Arbeitsverträge ab dem 1. August 2022 müssen die neue Belehrung nach dem Nachweisgesetz aufweisen.
3. Änderungsverträge / Nachträge zum Arbeitsvertrag
Bei Änderungen des Arbeitsvertrages - hierzu dürfte auch jede Anpassung der Vergütung oder Arbeitszeit zählen - müssen die neuen Nachweispflichten enthalten sein.