MoPeG & Haftung nicht eingetragener Vereine
Datum:
Für nicht eingetragene Vereine gilt die Sonderregelung des § 54 BGB, die sie bezüglich der Mitgliederhaftung der BGB-Gesellschaft gleichstellt. Diese von der Rechtsprechung so nicht mehr umgesetzte Regelung passt der Gesetzgeber jetzt an.
Neue Überschrift
Hier steht die Langfassung diese Beitrags