MoPeG & Haftung nicht eingetragener Vereine

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Für nicht eingetragene Vereine gilt die Sonderregelung des § 54 BGB, die sie bezüglich der Mitgliederhaftung der BGB-Gesellschaft gleichstellt. Diese von der Rechtsprechung so nicht mehr umgesetzte Regelung passt der Gesetzgeber jetzt an.

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