Mittelfehlverwendung & Vertretungsberechtigung

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Verstößt der Vorstand bei der Mittelverwendung gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften, kann das grundsätzlich dem Verein zugerechnet werden und das Finanzamt kann die Gemeinnützigkeit entziehen. Das gilt aber nur, wenn der Vorstand im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis handelte. Das stellt das Finanzministerium Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 01.03.2022 klar [Aktenzeichen 42-S 0182-1].