Mitgliederversammlung & Minderheitenbegehren

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Hat das Registergericht Mitglieder zur Einberufung einer Mitgliederversammlung (MV) nach § 37 Abs. 2 BGB ermächtigt, kann der Vorstand dennoch vorher selbst eine Versammlung einberufen. Er muss die Versammlung aber rechtzeitig einberufen, d. h. bevor die per Minderheitenbegehren einberufene Versammlung stattfindet. Andernfalls muss er zwingende Gründe für die spätere Einberufung nachweisen. Das hat das OLG Hamm klargestellt.

Quelle OLG Hamm, Beschluss 05.09.2024 [Aktenzeichen 27 W 73/24].

Wann kann der Vorstand Minderheitenbegehren zuvorkommen?

Hintergrund   Lehnt der Vorstand ein Minderheitenbegehren ab, können die Mitglieder beim Registergericht die Einberufung der Mitgliederversammlung erzwingen. Dagegen kann der Vorstand seinerseits Einspruch einlegen. Darin muss er nachweisen, dass er die Mitgliederversammlung selbst zeitnah einberufen und die entsprechenden TOP verhandeln will.

Diesen Nachweispflichten war der Vorstand im konkreten Fall nach Auffassung des OLG nicht nachgekommen, weil keine rechtzeitige Einladung zur vom Verein anberaumten Versammlung erfolgt sei, die das Minderheitenbegehren hätte hinfällig werden lassen.