Mitgliederversammlung & Eventualeinberufung
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Viele Vereinssatzungen enthalten Regelungen zur Beschlussfähigkeit. Unbedingt erforderlich ist dann auch eine Klausel zur sogenannten Eventualeinberufung, d.h. für den Fall, dass das Beschlussfähigkeitsquorum nicht erreicht wurde.
Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zeigt die rechtlichen Probleme und Anforderungen, die damit verbunden sind.
Quelle Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil 29.04.2024 [Aktenzeichen 19 W 21/24 (Wx)].
Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung und Eventualeinberufung
Gesetzliche Vorgaben und Satzungsregelungen
Eine gesetzliche Vorgabe zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gibt es nicht. Die Mehrheitsanforderungen nach BGB stellen (mit Ausnahme der Zweckänderung) auf die erschienen Mitglieder ab. Danach ist jede Mitgliederversammlung (MV) beschlussfähig – selbst wenn nur ein Mitglied erscheint.
Damit nicht eine kleine Minderheit wesentliche Entscheidungen treffen kann, sehen Satzungen deswegen nicht selten eine Mindestzahl anwesender Mitglieder vor, damit die Versammlung beschlussfähig ist.
Damit das nicht regelmäßig zur Beschlussunfähigkeit der MV führt, wird diese Beschlussfähigkeitsklausel i.d.R. um die sogenannte Eventualeinberufung ergänzt. Die so einberufene Anschlussversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Anforderungen an eine Eventualeinberufung
Zwingende Voraussetzung für eine Eventualeinberufung ist eine entsprechende Satzungsklausel. In der Einladung zur Anschlussversammlung muss zudem ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Für Form und Frist der Einladung gilt grundsätzlich das Gleiche wie für die reguläre Mitgliederversammlung:
- Es gilt die allgemeine Ladungsfrist.
- Die Einladung muss in der satzungsmäßigen gleichen Form erfolgen.
- Es muss erneut die Tagesordnung beigefügt werden. Der Verweis auf die Tagesordnung der beschlussunfähigen Versammlung genügt nicht.
Die Satzung kann aber für die Eventualeinberufung Erleichterungen vorsehen. Das gilt z.B. für die Einladungsfrist oder die Form der Einladung. Vor allem die Einladungsfrist wird oft per Satzung verkürzt, um die Beschlussfassung zu beschleunigen.
Anschlussversammlung am gleichen Tag
Die Anschlussversammlung kann auch am gleichen Tag stattfinden; sogar in unmittelbarem Anschluss an die nicht beschlussfähige Versammlung. Ein solches Verfahren unterläuft zwar die Beschlussfähigkeitsklausel, ist aber zulässig, wenn die Satzung das so regelt.
Dabei ist aber eine ausdrückliche Satzungsregelung erforderlich. Andernfalls muss erneut – mit der üblichen Form und Frist – eingeladen werden.
Üblicherweise wird die Anschlussversammlung dabei „vorsorglich“ einberufen. Es wird also schon in der Einladung zur ersten Versammlung darauf hingewiesen, dass bei Beschlussunfähigkeit eine zweite Versammlung stattfindet. Auch das ist zulässig. Es muss dazu aber eine eindeutige Satzungsregelung bestehen, weil damit die Mitgliederschutzrechte des § 32 BGB unterlaufen werden.
Das ist aber nur möglich, wenn der Verzicht auf die sonst erforderliche Form und Frist der Einladung für die Anschlussversammlung ausdrücklich in der Satzung geregelt wurde. Ist das nicht der Fall, muss die Eventualeinberufung auf die gleiche Weise erfolgen, wie die Einladung zur regulären Mitgliederversammlung.
Empfehlungen
Oft wird bei der Vereinsgründung der Umfang, in dem die Mitglieder mitwirken und mitbestimmen, überschätzt. In der Folge sind Beschlussfähigkeitsklauseln in der Satzung in der Vereinspraxis problematisch und verfehlen oft ihren Zweck.
Sinnvoll sind sie nur, wenn die Beschlussunfähigkeit die Ausnahme bleibt. Andernfalls bleibt dem Verein ohnehin nichts übrig, als die Regelungen – die ja eigentlich dem Schutz der Mehrheit vor Minderheitenentscheidungen dienen – durch eine Eventualeinberufung zu unterlaufen. Besonders deutlich wird das, wenn die Eventualversammlung unmittelbar nach der ursprünglichen Versammlung stattfindet und die Einladung für beide Versammlungen gemeinsam erfolgt.
In den allermeisten Fällen ist es deshalb besser, auf solche Regelungen zu verzichten oder sie auf Sonderfälle – z.B. Satzungsänderungen – zu beschränken.