Minijobber & Ungleichbehandlung

Datum:

Die geringfügige Beschäftigung („Minijob“) ist im Vereinsbereich weit verbreitet. Minijobber üben in der Regel die gleichen Tätigkeiten aus wie festangestellte Mitarbeiter des Vereins. Pro­blematisch wird es, wenn Minijobber umgerechnet weniger verdienen als Vollzeitbeschäftigte. Dies stellt eine nichtgerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat.

Quelle   BAG, Urteil 18.01.2023 [Aktenzeichen 5 AZR 108/22].

Minijobber dürfen bei der Vergütung nicht diskriminiert werden

Ein im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätiger Rettungsassistent hatte auf eine höhere Vergütung geklagt. Während Rettungsassistenten in Vollzeit und Teilzeit einen Stundenlohn von 17 € brutto erhielten, erhielt der Kläger nur 12 € brutto. Der Arbeitgeber sah den geringeren Stundenlohn als gerechtfertigt an und begründete dies unter anderem mit einem höheren Planungsaufwand. Die unterschiedliche Vergütung resultiere aus den verschiedenen Arbeitszeitmodellen, weshalb die Gruppen nicht vergleichbar seien. Sowohl in der zweiten als auch nun in der dritten Instanz hatte der Kläger Erfolg.

Die haupt- und die nebenamtlichen Rettungsassistenten seien gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus. Der vom Arbeitgeber angeführte erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht.

Es sei bereits nicht erkennbar, dass dieser Aufwand unter Berücksichtigung der erforderlichen „24/7-Dienstplanung“ und der öffentlich-rechtlichen Vorgaben zur Besetzung der Rettungs- und Krankenwagen signifikant höher sei. Selbst wenn man unterstelle, dass der Arbeitgeber durch den Einsatz der hauptamtlichen Rettungsassistenten mehr Planungssicherheit habe, weil er denjenigen einseitig Schichten zuweisen könne, sei er hierbei jedoch nicht frei, da das Arbeitszeitgesetz Grenzen bezüglich der Arbeitszeit und der Ruhepausen vorgebe. Die nebenamtlichen Rettungsassistenten bildeten insoweit seine Einsatzreserve.

Hinweis   Unerheblich war für das BAG, dass die nebenamtlichen Rettungsassistenten frei in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit waren. Denn sie hatten weder nach Lage noch nach zeitlichem Umfang Anspruch auf Zuweisung der von ihnen gewünschten Dienste.

Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden müsse, rechtfertige in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei sei, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.