Minijob & differenzierter Stundenlohn
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Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dieses Benachteiligungsverbot gilt auch für Vereine. Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München (LAG) zeigt, wann eine Differenzierung hinsichtlich des Stundenlohns unzulässig ist.
Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht unter Aktenzeichen 5 AZR 108/22.
Quelle Landesarbeitsgericht München, Urteil 19.01.2022 [Aktenzeichen 10 Sa 582/21]
Gleiche Arbeit, gleiches Geld
Im Urteilsfall hatte die Arbeitgeberin zwischen „hauptamtlichen“ (Voll- und Teilzeit) und „nebenamtlichen“ Beschäftigten (geringfügige Beschäftigung) im Rettungsdienst differenziert. Während Voll- und Teilzeitbeschäftigte einen Stundenlohn von 17 EUR erhielten, zahlte sie den Minijobbern nur 12 EUR. Die Arbeitgeberin teilte die „hauptamtlich“ Beschäftigten in den Dienstplan ein. Mit den „nebenamtlich“ Beschäftigten war vereinbart, dass sie mitteilen, welche angebotenen Dienste sie übernehmen.
Gegen die niedrigere Entlohnung klagte ein Rettungsassistent, der im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig war. Das LAG hat ihm recht gegeben und seine geltend gemachten Differenzlohnansprüche bestätigt. Die Unterscheidung der Arbeitgeberin sei nicht gerechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung sei nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn hierfür objektive Gründe gegeben seien, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienten und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich seien. Die Tatsache, dass der Kläger im Gegensatz zu den „hauptamtlich“ Beschäftigten nicht von der Arbeitgeberin zur Arbeit eingeteilt werde, sondern selbst mitteile, welche von der Beklagten angebotenen Dienste er übernehme, bzw. Wunschtermine benenne, könne den unterschiedlichen Stundenlohn nicht rechtfertigen.
Hinweis Die Arbeitgeberin hat Revision eingelegt, so dass nun das Bundesarbeitsgericht das letzte Wort haben wird.