Minderheitenbegehren & Anfechtung der Ermächtigung

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Ermächtigt das Vereinsregister Mitglieder im Rahmen eines Minderheitenbegehrens, eine Mitgliederversammlung durchzuführen, können Mitglieder diese Ermächtigung nicht anfechten. Das kann nur der Verein vertreten durch Vorstand.

Quelle Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil 09.06.2023 [Aktenzeichen 7 W 57/23].

Einfache Mitglieder können Minderheitenbegehren nicht anfechten

Im behandelten Fall hatte das Amtsgericht zwei Mitglieder ermächtigt, eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes durchzuführen. Ein Mitglied des bisherigen Vorstandes wollte die Ermächtigung anfechten. Das lehnte das Registergericht ab.

Zu Recht, wie das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied. Den Beschluss des Registergerichtes, der eine Ermächtigung ausspricht, kann nur der Verein anfechten, d.h. der amtierende Vorstand in Vertretung des Vereins. Da das Vorstandsmitglied aber in der betreffenden Mitgliederversammlung abgewählt worden war, hatte es als nunmehr einfaches Mitglied kein Anfechtungsrecht.

Hinweis   Das Gericht stellt zudem klar, dass die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlusse auch dann wirksam sind, wenn sich die Ermächtigung im Nachhinein als rechtswidrig erweist. Der amtierende Vorstand kann also nur vor der Einberufung der Versammlung wirksam dagegen vorgehen. Es steht ihm zudem frei, selbst eine Versammlung einzuberufen, weil die gerichtliche Ermächtigung das Einberufungsrecht des Vorstands nicht (zeitweilig) aufhebt.