MiLoG & Sachleistungen

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In Vereinen steht bei der Mitarbeit oft eine ideelle Ausrichtung im Vordergrund. Vergütungen sind deswegen oft kein adäquater Gegenwert für erbrachte Arbeitsleistung. Im Rahmen des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrags ist eine Unterschreitung des Mindestlohns zulässig. Alle Vergütungen, die darüber hinausgehen, sind dagegen mindestlohnpflichtig und können auch nicht durch Sach-
oder andere Leistungen ersetzt werden. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) klargestellt.

Quelle   Bayrisches ObLG, Urteil 26.11.2020 [Aktenzeichen 201 ObOWi 1381/20]

Mindestlohn kann nicht durch Sachleistungen ersetzt werden

Im behandelten Fall hatte der Arbeitgeber einen Stundenlohn unterhalb der Mindestlohngrenze bezahlt, dafür aber zusätzlich einen Pkw überlassen und eine Betriebsrente bezahlt. Diese Leistungen – so das BayObLG – können nicht auf dem Mindestlohn angerechnet werden.

Der Arbeitgeber muss den gesetzlichen Mindestlohn durch im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen erfüllen, die dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Zahlungen ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (z.B. eine Kfz-Überlassung) oder mit einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (Betriebsrente) erfüllen nicht den Mindestlohn.