MiLoG & Minijob - Handlungsbedarf

Datum:

Zum 01.10.2022 gab es gesetzliche Änderungen im Mindestlohn, im Minijob/Geringfügige Beschäftigung sowie im Midijob/Übergangsbereich. Durch diese Änderungen besteht für Sie Handlungsbedarf.

Diverse gesetzliche Änderungen

Gesetzliche Änderungen im Mindestlohn (Mindestlohngesetz)
Das Mindestlohngesetz schreibt zum 01.10.2022 eine Erhöhung des Mindestlohns von 10,45 EUR auf 12,00 EUR pro Stunde vor.

 

Gesetzliche Änderungen im Minijob/Geringfügige Beschäftigung
Die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wird mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 EUR pro Stunde zum 01.10.2022 auf 520,00 EUR monatlich erhöht (vorher 450,00 EUR) und auch zukünftig dynamisch ausgestaltet.

Neu ist auch die gesetzliche Regelung bzgl. der zulässigen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze:
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand der geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb eines Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

  • Unvorhersehbar sind z.B. Überschreitungen wegen Krankheitsvertretung oder durch vom Geschäftsergebnis abhängende Einmalzahlungen. Vorhersehbar sind dagegen z.B. Überschreitungen wegen Urlaubsvertretung oder durch vereinbarte Einmalzahlungen.
  • Das Zeitjahr, in dem das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze in max. zwei Kalendermonaten unvorhersehbar überschreiten darf, ist vom Monatsletzten des Monats der unvorhersehbaren Überschreitung rückwirkend zu bilden. Beispiel: unvorhersehbare Überschreitung wegen Krankheitsvertretung im Februar 2023 → Zeitjahr vom 01.03.2022 bis 28.02.2023.
  • Das Arbeitsentgelt darf im Monat der unvorhersehbaren Überschreitung nicht mehr als das doppelte der Geringfügigkeitsgrenze betragen (ab 10/2022 also nicht mehr als 1.040,00 EUR).

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Gesetzliche Änderungen im Midijob/Übergangsbereich
Wegen Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze steigt die Untergrenze für Beschäftigung im Übergangsbereich zum 01.10.2022 von 450,01 EUR auf 520,01 EUR. Zeitgleich wird die Höchstgrenze von monatlich 1.300,00 EUR auf 1.600,00 EUR / ab 01.01.2023 auf 2.000,00 EUR angehoben.

Bei Arbeitnehmern, deren regelmäßiges Entgelt ab 10/2022 im Bereich:

  • Von 450,01 EUR bis 520,00 EUR liegt, befinden sich in einer Übergangsregelung. Warum? Sie waren nach bisherigem Recht sozialversicherungspflichtig und sind nach neuem Recht geringfügig entlohnt. Für diese Arbeitnehmer besteht bis max. 12/2023 Bestandsschutz (Erläuterung siehe unten). Der Bestandsschutz endet mit einer Entgeltveränderung (Anhebung und Absenkung).
  • Von 520,01 EUR bis 1.300,00 EUR (bisherige Obergrenze) liegt, ist bis auf die Prüfung der Mehrfachbeschäftigung nichts zu beachten.
  • Von 1.300,01 EUR bis 1.600,00 EUR / ab 01.01.2023 auf 2.000,00 EUR liegt, müssen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Übergangsbereich-Beschäftigung erfüllt sind.

Wie bisher sind dabei mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zusammenzurechnen (Mehrfachbeschäftigung). Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgebern die Höhe der monatlichen Arbeitsentgelte der einzelnen Beschäftigungen mitzuteilen (§28o Abs. 1 SGB IV).

 

Was bedeutet Bestandsschutz?

Kranken-/Pflegeversicherung
Für den Arbeitnehmer besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) ab dem 01.10.2022 weiterhin Versicherungspflicht, sofern keine Familienversicherung besteht.

Beispiel:  Ein Midijob-Arbeitnehmer verdient seit 01/2022 monatlich 500,00 EUR und ist daher KV-pflichtig. Seine Ehepartnerin ist ebenfalls versicherungspflichtig beschäftigt - mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 4.000,00 EUR - und gesetzlich krankenversichert. Ohne seinen versicherungspflichtigen Midijob wäre der Arbeitnehmer bei seiner Ehepartnerin familienversichert. Da ab dem 01.10.2022 die Familienversicherung besteht, enden die KV- und die PV-Pflicht des Arbeitnehmers ab dem 01.10.2022. Der Arbeitgeber hat ab diesem Zeitpunkt pauschale KV-Beiträge zu bezahlen.

Besteht keine Familienversicherung, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich beim Arbeitgeber per schriftlichem Antrag von der KV- und der PV-Pflicht befreien zu lassen. Die Befreiung ist max. bis zum 02.01.2023 möglich und gilt rückwirkend ab dem 01.10.2022, sofern der Arbeitnehmer in den beiden Versicherungszweigen bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Leistungen in Anspruch genommen hat.

Sie gilt ab dem Monat, der dem Monat der Antragstellung folgt, sofern der Arbeitnehmerin mindestens einem der beiden Versicherungszweige Leistungen in Anspruch genommen hat.

Rentenversicherung
In der Rentenversicherung (RV) gilt der Bestandsschutz nicht! Ab dem 01.10.2022 gelten die RV-Regeln für geringfügig entlohnte Beschäftigungen - d.h., der Arbeitnehmer ist zunächst einmal RV-pflichtig (mit der besonderen RV-Beitragsverteilung 15,00% Arbeitgeber, 3,60% Arbeitnehmer). Der Arbeitnehmer kann sich beim Arbeitgeber per schriftlichem Antrag nach den Regeln für geringfügig entlohnte Beschäftigte von der RV-Pflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt ab dem Monat, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingeht (siehe Befreiungsantrag bei den Web-Links).

Arbeitslosenversicherung
Für den Arbeitnehmer besteht in der Arbeitslosenversicherung (AV) ab dem 01.10.2022 weiterhin Versicherungspflicht. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich beim Arbeitgeber per schriftlichem Antrag von der AV-Pflicht befreien zu lassen. Bei einer Befreiung:

  • bis zum 02.01.2023 gilt die Befreiung rückwirkend ab dem 01.10.2022.
  • ab dem 03.01.2023 gilt die Befreiung ab dem Monat, der dem Monat der Antragsstellung folgt.

Pauschalsteuer/ Lohnsteuer
Gleichzeitig können Sie auch für diese bis 31.12.2023 ‚bestandsgeschützten‘ Arbeitnehmer so lange die Lohnsteuer wie bei den übrigen Geringfügig Beschäftigten üblich pauschal mit 2% übernehmen.

Ende des Bestandschutzes
Unabhängig von den Befreiungsmöglichkeiten endet die Versicherungspflicht in der KV, PV und AV auf jedem Fall zum 31.12.2023. Ab dem 01.01.2024 gilt der Arbeitnehmer als geringfügig entlohnt Beschäftigter.