MiLoG & Minijob

Datum:

Der Bundesrat hat in seiner 1022. Sitzung am 10.06.2022 dem "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" zugestimmt (TOP 26, BR-Drucksache 265/22).

Quelle: Bundesrat Kompakt.

Übersicht & Praxisauswirkungen

Übersicht der Änderungen

  • Derzeit liegt der gesetzliche Mindestlohn je Stunde bei 9,82 Euro.
  • Zum 01.07.2022 steigt der Mindestlohn turnusmäßig auf 10,45 Euro.
  • Zum 01.10.2022 steigt der Mindestlohn einmalig auf 12,00 Euro.
  • Zum 01.10.2022 wird die monatliche Entgeltgrenze für Minijobs von derzeit 450 Euro auf 520 Euro erhöht.
  • Ab dem 01.10.2022 passt sich die Geringfügigkeitsgrenze künftig gleitend an (neu eingefügter §8 Abs. 1a SGB IV). Die Bekanntgabe der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
  • Zum 01.10.2022 wird die monatliche Höchstgrenze für Midi-Jobs im Übergangsbereich von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro erhöht.

 

Anpassungsbedarf

Die automatische Erhöhung des Mindestlohns ohne Anpassung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann u.U. zur Überschreitung der Entgeltgrenze für Minijobs führen. Dadurch wandelt sich der Minijob in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Dies ist beispielsweise im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 01.10.2022 der Fall, wenn 10 Wochenstunden vereinbart sind.

Die aktuell bestehenden Minijobverträge sollten daher dringend geprüft und ggf. durch einen Nachtrag angepasst werden. Unsere Fachanwältinnen für Arbeitsrecht sind Ihnen gerne behilflich.
Bitte nutzen Sie unsere aktualisierten Personalfragebögen.