Masernschutzgesetz II

Datum:

Am 1. März 2020 soll das Masernschutzgesetz in Kraft treten.

In vielen Gemeinschaftseinrichtungen, in denen insbesondere Kinder und Jugendliche betreut werden (z.B. Kita, Hort, Schule, stationäre Jugendhilfeeinrichtungen, Ausbildungseinrichtungen), besteht dann eine Pflicht zur Masernimmunisierung. Es gilt also ein Beschäftigungs- und Betreuungsverbot solcher Personen, die den Nachweis nicht erbringen. Kinder, die ab März 2020 in der Kita aufgenommen werden und das erste Lebensjahr vollendet haben, müssen folglich bis zum ersten Tag der Eingewöhnung nachgewiesen haben, dass sie zumindest die erste Teilimpfung gegen Masern erhalten haben. Neben einigen Ausnahmeregelungen gibt es auch eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2021, die allerdings nur für die bereits betreuten und beschäftigten Personen in den Einrichtungen gilt. Die Masernimmunisierungspflicht findet darüber hinaus auch auf Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen (z.B. Ambulanter Pflegedienst) Anwendung.

In den Downloads finden Sie ein Merkblatt zu diesem Thema, in dem die wesentlichen Fragen aus der Praxis beantwortet sind.

Am 24. Februar 2020 möchten die Rechtsanwälte von Gem-Legal Sie von 13 bis 14 Uhr zu einer Mittagsrunde zu diesem Thema in unsere Kanzlei in der Weidestraße 134 einladen. Im Rahmen dieser Veranstaltung erhalten Sie einen Leitfaden für die Umsetzung der gesetzlichen Pflichten und Wege aufgezeigt, wie Sie sich richtig verhalten, wenn der Nachweis nicht erbracht wird. Die Teilnahmekosten belaufen sich auf 50,- EUR zzgl. USt. Die Teilnehmeranzahl ist begrenzt, daher bitten wir um Anmeldung per Mail an: legal@gem-gruppe.de .


Sie können sich jederzeit an uns wenden, wenn Sie Fragen hierzu haben oder die Anpassung Ihrer Vertragsunterlagen (z.B. Arbeitsvertrag, Schulvertrag, Betreuungsvertrag) wünschen.

Gem-Legal
Bluhm, Güstel, Leverenz, Neuling, Ulfig PartG mbB
Weidestraße 134, 22083 Hamburg

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