LSt & Energiepreispauschale

Datum:

Der Bundesrat hat in seiner 1021. Sitzung am 20.05.2022 dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt (TOP 37, BR-Drucksache 205/22). Dieses enthält als Maßnahme zum Umgang mit den hohen Energiekosten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro für alle Beschäftigten ab September 2022. Sie wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Das betrifft auch Vereine und gemeinnützige Einrichtungen, soweit sie lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer haben.

Energiepreispauschale – Wer bekommt sie bei Vereinen?

Die Energiepreispauschale ist sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Entsprechend müssen sie die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung erfassen. Sie wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angegeben.

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale durch ihren Arbeitgeber – mit der ersten, nach dem 31. August 2022 fälligen regelmäßigen Lohnzahlung.

Die Arbeitgeber erhalten die ausbezahlte Pauschale vom Finanzamt erstattet, dies geschieht durch die Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer auf der Lohnsteueranmeldung. Ist die Summe der auszuzahlenden Energiepreispauschale höher als die der abzuführenden Lohnsteuer, wird der entsprechende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet.

 

Wer erhält die Energiepreispauschale?
Die Pauschale erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Beschäftigen und Selbstständigen. Für Vereine sind nur die abhängig Beschäftigen relevant, die zum 01.09.2022 in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen. Eine nachträgliche Auszahlung für beendete Anstellungsverhältnisse ist also nicht vorgesehen. Nach der Gesetzesregelung kommt es nicht darauf an, wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht.

Die Mitarbeiter müssen in die Lohnsteuerklassen 1 bis 5 eingruppiert sein und am 01. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Bei Lohnsteuerklasse 6 kommt eine Zahlung nicht in Frage, weil es sich hier um ein weiteres Beschäftigungsverhältnis handelt, die Pauschale dann also über das erste Arbeitsverhältnis abgerechnet wird.

Bei freien Mitarbeitern (Honorarkräften) wird die Pauschale mit den Einkommensteuervorauszahlungen verrechnet. Hier müssen lediglich in 2022 entsprechende Einkünfte vorliegen.

 

Minijobs
Die Pauschale wird auch für kurzfristige oder geringfügig Beschäftigte (Minijob) gewährt. Es spielt dabei keine Rolle, wie hoch die monatliche Vergütung ist.

Um sicherzustellen, dass die Pauschale nicht bereits über ein anderes Arbeitsverhältnis ausgezahlt wird, müssen die Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Es darf also keine abhängige Hauptbeschäftigung vorliegen. Dann würde die Energiepreispauschale darüber abgerechnet werden. Hat der Beschäftigte einen weiteren Minijob, kann er durch die schriftliche Bestätigung faktisch entscheiden, über welchen Arbeitgeber die Energiepreispauschale ausgezahlt wird. Eine Wordvorlage zur individuellen Anpassung für die "Eigenerklärung Minijobs" finden Sie hier in den Downloads.

Da die Energiepreispauschale nicht sozialversicherungspflichtig ist, wird sie nicht in die Obergrenze für Minijobs eingerechnet (450 EUR pro Monat bzw. 5.400 EUR jährlich). Durch die Auszahlung wird also die Minijobgrenze nicht überschritten.

Noch unklar ist die lohnsteuerliche Behandlung, weil die pauschale Lohnsteuer regelmäßig zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen an die Bundesknappschaft abgeführt wird.

 

Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag
Nicht bezahlt werden kann die Pauschale für Beschäftigte, deren Einkünfte vollständig unter den Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag fallen und die auch sonst ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen. Diese sind zwar anspruchsberechtigt, müssen um die EPP zu erhalten jedoch für 2022 eine Einkommensteuererklärung abgeben – selbst dann, wenn sie keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte haben. Werden die Freibeträge bereits voll ausgeschöpft, wird die EPP grundsätzlich steuerpflichtig.

Anders, wenn monatliche Lohnzahlungen die Freibeträge überschreiten und dann entweder ein Mini- oder Midijob vorliegt.

Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr, weil auch hier die Zahlungen pauschal besteuert werden.

 

WfbM-Teilnehmer
WfbM-Teilnehmer im Arbeitsbereich die Werkstattentgelt erhalten die Energiepreispauschale. WfbM-Teilnehmer im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich haben mangels lohnsteuerpflichtigen Einkommen keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale.

 

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 434.