LSt & Inflationsausgleichsprämie

Datum:

Der Bundesrat hat in seiner 1025. Sitzung am 07.10.2022 dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ zugestimmt (TOP 30, BR-Drucksache 476/22). Das Gesetz befreit auch Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGBII nicht als Einkommen bewertet.

Quelle   Bundesrat Kompakt.

Steuerfrei sind...

Die neue Vorschrift in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) lautet: Steuerfrei sind..
„zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom [Datum des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages] bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro.“

 

Verkündung
Die Verkündung des Änderungsgesetzes ist am 25.10.2022 im Bun­des­ge­setz­blatt erfolgt. Daher kann die Inflationsausgleichsprämie ab dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden.

 

Zusätzlichkeit
Sofern die Jahressonderzahlung vertraglich zugesagt oder bislang üblicherweise freiwillig gezahlt wurde, nun im Jahr 2022/2023 aber zu Gunsten einer Inflationsausgleichsprämie nicht gezahlt wird, ist die Anforderung "Zusätzlichkeit" nicht erfüllt.

 

Gleichbehandlung
Arbeitgeber müssen zusätzlich den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten: Werden Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben. Ebenfalls ist an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verteilung zu denken.

 

Zusammenfassung

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Die Klärung der arbeitsrechtlichen Fragestellungen zur Zusätzlichkeit und der Gleichbehandlung können Sie gerne mit unseren Arbeitsrechtlerinnen von Gem.Legal klären.