LSt & Inflationsausgleichsprämie
Datum:
Der Bundesrat hat in seiner 1025. Sitzung am 07.10.2022 dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ zugestimmt (TOP 30, BR-Drucksache 476/22). Das Gesetz befreit auch Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGBII nicht als Einkommen bewertet.
Quelle Bundesrat Kompakt.
Steuerfrei sind...
Die neue Vorschrift in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) lautet: Steuerfrei sind..
„zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom [Datum des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages] bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro.“
Verkündung
Die Verkündung des Änderungsgesetzes ist am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt erfolgt. Daher kann die Inflationsausgleichsprämie ab dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden.
Zusätzlichkeit
Sofern die Jahressonderzahlung vertraglich zugesagt oder bislang üblicherweise freiwillig gezahlt wurde, nun im Jahr 2022/2023 aber zu Gunsten einer Inflationsausgleichsprämie nicht gezahlt wird, ist die Anforderung "Zusätzlichkeit" nicht erfüllt.
Gleichbehandlung
Arbeitgeber müssen zusätzlich den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten: Werden Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben. Ebenfalls ist an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verteilung zu denken.
Zusammenfassung
- Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
- In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
- Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
- Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
- Die Klärung der arbeitsrechtlichen Fragestellungen zur Zusätzlichkeit und der Gleichbehandlung können Sie gerne mit unseren Arbeitsrechtlerinnen von Gem.Legal klären.