LSt & 50-EUR-Sachbezüge 2023

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Arbeitnehmer können monatlich von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge bis zu einem bestimmten Wert steuerfrei erhalten. 2020 hat der Gesetzgeber die Steuerfreiheit bei den Gehaltsextras in Form von Gutscheinen, Geldkarten und Gelderstattungen eingeschränkt. Die Neuregelungenwaren bisher umstritten. Die Finanzverwaltung hat mit einem Verwaltungsschreiben versucht, Klarheit zu schaffen. Wir erklären, die neuen Regeln und erläutern, worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten müssen.

Quelle   BdSt-INFO-Service 40.2023.

Arbeitslohn und die 50-Euro Sachbezugs-Grenze

Nach § 8 Absatz 2 EStG gehören solche Leistungen nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Das setzt aber voraus, dass

  • es sich um Sachleistungen handelt. Dazu gehören auch Gutscheine, die nicht in Geld umwandelbar sind.
  • sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Nicht begünstigt sind also Leistungen, die vertraglicher Lohnbestandteil sind oder die Umwandlung von Geld- in Sachlohn.

Ehrenamtlich Tätigen können die Sachleistungen also nicht steuerfrei gewährt werden. Hier kommt nur die Annehmlichkeitengrenze von 40 bzw. 60 EUR pro Jahr in Frage.

Anders sieht es aus, wenn Vergütungen gezahlt werden, auch im Rahmen des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages. Die Sachzuwendungen (z.B. Benzingutscheine) dürfen aber nicht Teil der vereinbarten Vergütung sein. Nicht in Frage kommt auch ein Modell, nach dem eine sehr geringe Vergütung bezahlt wird (z.B. 30 EUR pro Monat) und zusätzlich Sachleistungen bis 50 EUR pro Monat gewährt werden. So geringe Grundvergütungen führen regelmäßig zu keinem Arbeitsverhältnis und damit zu keinem Arbeitslohn.

Zu den begünstigen Einnahmen gehören nach der Neuregelung auch bestimmte zweckgebundene Gutscheine wie Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen.

Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.