LobbyRG
Datum:
I. Das Lobbyregistergesetz
Seit dem 01.01.2022 ist das Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (LobbyRG) zur Gewährleistung von Transparenz auf Bundesebene in Kraft.
Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters
Bis zum 28.02.2022 muss sich jede natürliche Person oder Organisation (sog. Interessenvertreter oder Interessenvertreterinnen), die einen im LobbyRG konkretisierten Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnimmt oder in Auftrag gibt, um Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen, im sog. Lobbyregister entsprechend des Lobbyregistergesetzes (LobbyRG) registrieren.
Die Regelungen für die Bundesregierung gelten ebenfalls für die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleiter.
II. Registrierung
1. Registrierungspflicht:
Wenn die Interessenvertretung
a) die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird (ab 3 Kontaktaufnahmen),
b) die Interessenvertretung auf Dauer angelegt ist (mit Lobbyarbeit verbundene Ziele werden über einen längeren Zeitraum verfolgt),
c) die Interessenvertretung geschäftsmäßig für Dritte betrieben wird (Gewinnerzielungsabsicht oder ein gewerbliches Tätigwerden ist nicht erforderlich) oder
d) innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden
ist die Registrierung jeweils unverzüglich bei Vorliegen vorzunehmen.
2. Registerinhalt
Die Interessenvertreter müssen u.a. folgende Inhalt im Lobbyregister vorhalten:
a) Firma, Name oder Bezeichnung der Organisation, deren Webseite, E-Mail-Adresse und Anschrift,
b) Rechtsform oder Art der Organisation,
c) Familienname, Vornamen, akademischer Grad (optional) und elektronische Kontaktdaten aller gesetzlichen Vertretungen oder sonstigen vertretungsberechtigen Personen,
d) Familienname, Geburtsname, Vornamen, akademischer Grad (optional) der Beschäftigten, die die Interessenvertretung unmittelbar ausüben, soweit nicht nach Buchstabe c erfasst,
e) Mitgliederzahl und Mitgliedschaften,
f) Interessen- und Vorhabenbereich sowie Beschreibung der Tätigkeit,
g) Angaben zur Identität von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, für welche Interessenvertretung betrieben wird,
h) Anzahl der Beschäftigten in Stufen von jeweils zehn Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung,
i) Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 10 000 Euro,
j) Angaben zu einzelnen Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand sowie zu einzelnen Schenkungen Dritter in Stufen von jeweils 10 000 Euro, sofern jeweils ein Betrag von 20 000 Euro oder der Gesamtwert von 20 000 Euro bezogen auf eine Geberin oder einen Geber in einem Kalenderjahr überschritten wird,
k) Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von juristischen Personen, falls keine handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bestehen.
3. Bußgeld
Wenn vorgenannte Angaben nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen werden, kann ein Bußgeld bis zu 50.000 EUR verhängt werden.
III. Interessenvertretung vs. politische Willensbildung
Seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.01.2019 [Aktenzeichen V R 60/17] (sog. Attack-Urteil) ist bei gemeinnützigen Organisationen zu beachten, dass wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.
Mit Beschluss vom 18.08.2021 – [Aktenzeichen V B 25/21] hat der BFH weiter ausgeführt, dass es der Steuerbegünstigung steht nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Die allgemeinpolitische Betätigung im Rahmen des steuerbegünstigten Zwecks darf aber nicht über das hinausgehen, was das Eintreten für diesen jeweiligen Zweck und dessen Verwirklichung erfordert.
IV. Fazit
· Wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in das Lobbyregister erfüllen, sollten Sie schnell handeln, um einem Bußgeld zu entgehen.
· Ebenso sollten Sie beachten, was Sie unter dem Punkt „Interessen- und Vorhabenbereich sowie Beschreibung der Tätigkeit“ veröffentlichen.
· Geht die Beschreibung über den Satzungszweck hinaus, müssen Sie mit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit rechnen. Schlussendlich sollten Sie mit Ihren sog. Großspendern in Kontakt treten, ob eine Datenveröffentlichung möglich ist.