Liquidatoren & Haftung

Datum:

Nach § 53 BGB haften Liquidatoren eines Vereins dessen Gläubigern, wenn sie ihre Pflichten verletzen oder Vermögen, das zur Befriedigung der Gläubiger bestimmt ist, anderweitig verwenden.

Quelle   Brandenburgisches OLG, Urteil 05.04.2023 [Aktenzeichen 7 U 130/22].

Wann haften Liquidatoren?

Zu den Pflichten der Liquidatoren gehören

  • die Beantragung des Insolvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
  • die Einhaltung des Sperrjahres,
  • die Hinterlegung oder Besicherung der Beträge, die der Verein bekannten Gläubigern schuldet, die sich nicht melden,
  • die Bekanntmachung der Liquidation in dem entsprechenden (Amts-)Blatt.

Die Bekanntmachung dient der Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden, damit die Erfüllung der Forderung aus dem Vereinsvermögen im laufenden Sperrjahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auflösung gewährleistet werden kann. Erst nach Ablauf des Sperrjahres wird das Vermögen an die Anfallsberechtigten verteilt. Ohne die Bekanntmachung beginnt der Lauf des Sperrjahres nicht.

Unterlässt der Liquidator die Bekanntmachung, haftet er nicht automatisch persönlich. Will ein Gläubiger über das Sperrjahr hinaus Forderung geltend machen, muss er nachweisen, dass seine Forderung dem Verein bekannt war und er nicht über die Liquidation informiert wurde.