Leistungen nach § 5a Zivildienstgesetz

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Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.03.2022 [Aktenzeichen V R 46/19] ist in folgendem Leitsatz zusammengefasst:

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen ‑ entgegen BMF-Schreiben vom 18.08.2015 ‑ einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO.

Verwaltungsleistungen können einen Zweckbetrieb begründen

Der Zivildienst wurde zwar schon 2011 abgeschafft, hat aber kürzlich noch den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Der BFH hat entschieden, dass ein Zweckbetrieb auch vorliegt, wenn ein gemeinnütziger Verein die Organisation von Zivildienstleistenden übernimmt.

Hinweis   Gemeinnützige Vereine sind mit ihren Einkünften aus Zweckbetrieben von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Umsätze, die sie im Rahmen eines Zweckbetriebs erzielen, sind zudem meist umsatzsteuerfrei oder unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Geklagt hatte ein eingetragener Verein, der soziale und caritative Hilfeleistungen anbot und nach seiner Satzung unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgte. Auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für den Zivildienst hatte sich der Verein verpflichtet, den Einsatz von Zivildienstleistenden im sozialen Bereich (unter anderem in Krankenhäusern, Jugendheimen, Sozialstationen, Pflegediensten, Kirchengemeinden) zu organisieren. Der Verein fungierte damit als Beratungs-, Betreuungs- und Fürsorgeeinrichtung. Er betreute in den Jahren 2007 bis 2010 zwischen 1.464 und 1.522 Zivildienstleistende. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Überschüsse. Der Verein habe nur reine Dienstleistungen gegenüber den Beschäftigungsstellen der Zivildienstleistenden erbracht und nicht unmittelbar eigene steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht.

Der BFH hat den Steuerzugriff jedoch abgewandt und die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb als erfüllt angesehen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Zivildienstbetreuung habe in seiner Gesamtausrichtung dazu gedient, die eigenen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen, da der Betrieb den Satzungszweck erfüllt habe. Laut BFH waren die Zivildienstleistenden im sozialen Bereich eingesetzt. Der Verein habe zudem wesentlich dazu beigetragen, dass ein funktionierender Zivildienst gewährleistet war und damit hilfsbedürftige Menschen unterstützt werden konnten.

Zudem hatte eine untrennbare Verbindung der Verwaltungsleistungen mit der gemeinnützigen Tätigkeit bestanden, da die Leistungen für den Zivildienst substantiell waren. Der Verein war mit seiner Betätigung weit mehr als eine bloß formal verwaltende Geschäftsstelle gewesen, denn er hatte den tatsächlichen Verlauf des Zivildienstes maßgeblich beeinflussen können. Damit hatte er Dienste erbracht, die für eine effektive Durchführung des Zivildienstes unerlässlich waren, aber durch die Hilfseinrichtungen selbst nicht erbracht werden konnten.

Hinweis    Eine Wettbewerbsverzerrung, die einen Zweckbetrieb hätte ausschließen können, lag im Urteilsfall nicht vor. Nur Verbände konnten vom Bundesamt für die ihnen angehörenden Beschäftigungs-stellen mit den Verwaltungsaufgaben beauftragt werden.