Künstlersozialkasse & Webdesigner
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Eine eigene Homepage ist mittlerweile ein Must-have - auch für Vereine. Die Gestaltung überlässt man dem Profi, weil die Website die Visitenkarte des Vereins im Internet ist. Wenn hier jemand beauftragt wird, kann zusätzlich zum vereinbarten Honorar die Künstlersozialabgabe anfallen. Nach einer gesetzlichen Vereinfachungsregelung lösen aber nur gelegentliche Aufträge keine Abgabepflicht aus.
Fällt die Künstlersozialabgabe bei Beauftragung eines Webdesigners an?
Das Bundessozialgericht (BSG) hat darüber entschieden, wann ein Webdesigner „nicht nur gelegentlich“ beauftragt wird.
Hinweis Aufträge werden nur dann gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) erteilt, wenn die Summe der Entgelte aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen 450 EUR nicht übersteigt.
Der Kläger ist ein Rechtsanwalt, der die Künstlersozialabgabe nicht zahlen wollte. Er hatte einen selbständigen Webdesigner einmalig damit beauftragt, eine Homepage zu erstellen. Als Honorar zahlte er bei Beauftragung 750 EUR und nach Fertigstellung weitere 1.000 EUR. Nach einer Betriebsprüfung beim Kläger stellte die Deutsche Rentenversicherung Nord dessen Abgabepflicht nach dem KSVG fest und forderte die Abgabe in Höhe von 84 EUR nach.
Nach Ansicht der Rentenversicherung greift die Ausnahmevorschrift nicht, nach der die Künstlersozialabgabe nicht anfällt, wenn nur gelegentlich Aufträge an Künstler oder Publizisten vergeben werden. Eine „gelegentliche Auftragsvergabe“ könne nur vorliegen, wenn die gezahlten Entgelte 450 EUR im Jahr nicht überstiegen. Maßgeblich sei allein diese Wertgrenze.
Dieser Sichtweise hat das BSG eine Absage erteilt. Dass die Entgeltgrenze von 450 EUR überschritten sei, führe nicht zwangsweise zu einer mehr als gelegentlichen Auftragserteilung. „Gelegentlich“ bedeute laut Duden „manchmal, hier und da, von Zeit zu Zeit“. Nach diesem Begriffsverständnis habe der eine Auftrag nicht ausgereicht, um eine Abgabepflicht zu begründen.