Künstlersozialkasse 2023
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Planen Sie schon den Etat für 2023? Dann müssen Sie bei einem Posten eine Erhöhung einkalkulieren: Ab dem 01.01.2023 steigt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung aufgrund der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie (von bisher 4,2 %) auf 5,0 %. Die Abgabepflicht besteht unabhängig von der Rechtsform des Auftraggebers und unabhängig davon, ob der Verein gemeinnützig ist oder nicht.
Quelle Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023, 20.09.2022; BGBl I, 1508.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung erhöht sich 2023
Der Begriff des Künstlers ist sehr weit gefasst. Die Abgabe wird zum Beispiel fällig, wenn Ihr Verein selbständige Grafiker für Festschriften oder Broschüren des Vereins, Texter oder Webdesigner für die Vereinshomepage oder Musiker für ein Vereinsfest beauftragt.
Hinweis Die Künstlersozialabgabe wird bei der Beauftragung selbständiger Künstler oder Publizisten fällig - unabhängig davon, ob Sie diese als einzelne Freischaffende oder als Gruppe (z.B. als GbR) oder unter einer Firma (Einzelfirma) beauftragen. Wenn Sie dagegen zum Beispiel eine KG, OHG, GmbH oder eine AG mit künstlerischen Arbeiten beauftragen, fällt die Abgabe nicht an.
Das folgende Beispiel zeigt, wie Sie die Künstlersozialabgabe berechnen.
Beispiel Ein Verein beauftragt einen Grafiker mit dem Entwurf eines neuen Vereinslogos. Dieser berechnet dem Verein dafür 1.400 € netto. Bei der Bemessungsgrundlage bleiben die Umsatzsteuer und die Reisekosten des Künstlers außer Betracht: 1.400 € x 5 % = 70 €, die abzuführen sind.