Kündigungsgrund & WhatsApp-Chat

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Vereine, die sich im Bereich der Flüchtlingshilfe engagieren, müssen gegenüber geflüchteten Menschen glaubwürdig auftreten. Das gilt gleichermaßen für die Gewinnung ehrenamtlicher Unterstützung und hauptamtlichen Personals. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat geklärt, ob sich ein Verein von einem Mitarbeiter trennen kann, der sich illoyal äußert.

Quelle   BAG, Urteil 24.08.2023 [Aktenzeichen 2 AZR 17/23].

Äußerungen in einem WhatsApp-Chat können ein Kündigungsgrund sein

Der Verein war überwiegend in der Flüchtlingshilfe tätig. Seine Arbeit wurde in erheblichem Umfang ehrenamtlich unterstützt. Einer seiner Arbeitnehmer gehörte einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe an. Er hatte sich in dieser Gruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen geäußert. Im Zuge der Kündigung eines anderen Beschäftigten hatte der Verein davon Kenntnis erhalten und die Äußerungen des Arbeitnehmers zum Anlass genommen, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.

Das BAG hat die Kündigung als wirksam angesehen. In einer solchen Konstellation könne sich ein Arbeitnehmer nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. Eine Vertraulichkeitserwartung sei nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen könnten. Das wiederum hänge vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und der personellen Zusammensetzung der Chatgruppe ab. Sind Gegenstand der Nachrichten beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es laut BAG einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.

Hinweis   Das BAG hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.