KSt & Verspätungszuschlag

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Ein Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) verdeutlicht die Abgabepflicht zur Körperschaftsteuererklärung – auch bei ausschließlich geringen Einnahmen in Form von Mitgliedsbeiträgen.

Ein eingetragener Verein, dem keine steuerbefreiende Anerkennung als Gemeinnützige Einrichtung nach § 5 KStG gewährt wurde, muss eine Körperschaftsteuererklärung auch in dem Fall einreichen, wenn er nur in geringem Umfang Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 8 Abs. 5 KStG erhält.

Quelle FG Berlin-Brandenburg, Urteil 05.11.2024 [Aktenzeichen 8 K 8046/23].

Pflicht zur Körperschaftsteuererklärung für nicht gemeinnützige Vereine

Vorliegend hatte der Verein trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt keine Steuererklärung eingereicht. Infolge dessen erließ das Finanzamt einen Schätzungsbescheid über null Euro und setzte zusätzlich einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 Euro fest.

Der Verein sah hierdurch seine Rechte verletzt und zog mit dem Fall vor Gericht – und blieb jedoch erfolglos.

Das Gericht erkannte keinen Fehler in der Handlung des Finanzamts und stellte klar, dass die fehlende Erzielung von steuerbarem Einkommen gemäß § 8 KStG keinesfalls von der Erklärungspflicht befreit, sofern keine Befreiung nach § 5 KStG vorliegt. Nur wenn besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, die die Festsetzung eines Verspätungszuschlages unverhältnismäßig erscheinen lassen, kann ein Ermessensfehler anzunehmen sein.

Nach den einschlägigen Vorschriften (§ 31 Abs. 1 KStG iVm. § 25 Abs. 3 EStG sowie § 31 Abs. 1a S. 1 KStG) ist ein solcher Verein als juristische Person verpflichtet, eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Der Umfang oder die Art der Einnahmen sind hierfür unbeachtlich. Zudem betreffen die Wertgrenzen des § 56 EStDV ausdrücklich nur natürliche Personen.