Kindertagespflege & HzE

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Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat sein Merkblatt „Steuerliche Informationen zur Beurteilung von Geldleistungen für die Kindertagespflege sowie von Geldleistungen für die Hilfe der Erziehung von Kindern und Jugendlichen (HzE)“ auf den Stand Februar 2021 gebracht.

Das dem Merkblatt zugrundeliegende Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.03.2021 [Aktenzeichen VIII R 37/19] ist in folgendem Leitsatz zusammengefasst.
Eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln i.S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG an eine Pflegeperson kann bei Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe nur vorliegen, wenn das zuständige Jugendamt weiß, ob und in welcher Höhe der freie Träger einen Eigenanteil einbehält, dies billigt und ihm gegen den freien Träger ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch zusteht, aufgrund dessen es eine Rechnungslegung über die Mittelverwendung und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen kann.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Abschnitt E seines Schreibens vom 31.08.2021 das BFH-Urteil ebenfalls in seine Verwaltungsanweisungen aufgenommen.