KapESt & Nachweispflichten

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Steuerbegünstigte Vereine können Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen aus Bank- und Sparguthaben, Wertpapiererträge) erzielen. Diese Einkünfte sind von der Körperschaftsteuer befreit, soweit die Kapitalanlagen nicht dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle muss grundsätzlich Kapitalertragsteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug oder auch Anträge auf Erstattung der Kapitalertragsteuer lassen sich vermeiden, wenn der Verein seine Steuerbefreiung nachweist. Das Bundesfinanzministerium hat zusammengefasst, was Sie tun müssen, damit die Steuer nicht einbehalten und abgeführt wird.

Quelle  BMF-Schreiben vom 19.05.2022 [Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/19/10003 :009; BStBl I, 742]

So vermeiden Sie den direkten Abzug von Kapitalertragsteuer

Für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug müssen Sie grundsätzlich eine „NV-Bescheinigung“ („NV“ steht für Nichtveranlagung) vorlegen, die Sie beim Finanzamt beantragen können.

Hinweis              Die NV-Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt; sie muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.

Statt der NV-Bescheinigung darf auch eine Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids vorgelegt werden, der nicht älter als fünf Jahre ist.

Hinweis              Die Vorlage des Freistellungsbescheids ist unzulässig, wenn die Erträge in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist.

Bei neugegründeten Vereinen liegt noch kein Freistellungsbescheid vor, sondern nur ein Feststellungsbescheid. Dessen Vorlage reicht ebenfalls aus, wobei hier die Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge von maximal 20.000 EUR jährlich begrenzt ist.

Soweit ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, bei dem die Freibeträge und Freigrenzen überschritten sind, wird er jährlich zur Körperschaftsteuer veranlagt. In diesen Fällen wird die Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich in Form einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid bescheinigt. Die Abstandnahme vom Steuerabzug ist zulässig bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das der Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

Sie müssen der Bank schriftlich mitteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder im steuerpflichtigen Bereich angefallen sind.