KapESt & Rückwirkende Erstattung

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Eine gemeinnützige Stiftung hatte bereits vor Anerkennung der Gemeinnützigkeit Kapitalerträge erzielt, für die, mangels Anerkennungsbescheid nach §60a AO, Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Das Finanzgericht Münster (FG) verwehrte die rückwirkende Erstattung der Kapitalertragsteuer, nachdem der Anerkennungsbescheid erstellt wurde.

Die Steuerlast sei eine endgültige Belastung, da zum Zeitpunkt des Zuflusses der Stiftung noch kein Anerkennungsbescheid vorlag. Auch die Voraussetzungen einer Billigkeitsmaßnahme sah das FG als nicht gegeben an.

Quelle FG Münster, Urteil 18.12.2024 [Aktenzeichen 9 K 2015/21 kap].

Wann abgeführte Kapitalertragsteuer erstattet werden kann

Kapitalerträge, die steuerbegünstigte Vereine beziehen und die nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, sind von der Abgeltungsteuer befreit. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Dem Kreditinstitut wird eine Nichtveranlagungsbescheinigung („NV-Bescheinigung“) vorgelegt.

Hinweis    Die Ausstellung einer NV-Beschei­nigung ist beim Finanzamt zu beantragen. Die Bescheinigung ist in der Regel drei Jahre gültig. Deshalb sollte rechtzeitig vor deren Ablauf eine neue beantragt werden.

  • Anstelle einer NV-Bescheinigung kann dem Kreditinstitut auch ein aktueller Freistellungsbescheid oder eine beglaubigte Kopie hiervon überlassen werden.

Den Freistellungsbescheid erteilt das Finanzamt nach Prüfung der Geschäftstätigkeit. Bei neugegründeten Vereinen, denen noch kein solcher Bescheid erteilt worden ist, reicht die Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie des Feststellungsbescheids des Finanzamts über die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen aus.

In einem vom Finanzgericht Münster (FG) entschiedenen Streitfall ging es um eine nichtrechtsfähige Stiftung. Vor dem Vollzug des der Errichtung der Stiftung zugrundeliegenden Vermächtnisses und vor der steuerlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit hatte sie Kapitalertragsteuer entrichtet. Ihren Antrag auf Erstattung dieser Kapitalertragsteuern lehnte das Finanzamt ab.

Auch das FG hat einen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer verneint. Seiner Ansicht nach ist es nicht sachlich unbillig, dass Kapitalertragsteuer auf die Erträge abgeführt wird, die eine gemeinnützige Stiftung aus ihr im Wege eines Vermächtnisses zugewandten Kommanditaktien erlangt, wenn eine NV-Bescheinigung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalerträge nicht vorgelegt werden kann. Könne eine von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung eine NV-Be­scheinigung nicht vor einem Kapitalertragsteuerabzug vorlegen, komme es zu einer - vom Gesetzgeber gewollten - Definitivbelastung mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer.

Hinweis   Die Urteilsgrundsätze sind auf Vereine übertragbar. Nutzen Sie - auch bei Neugründungen - unser Beratungsangebot zu Freistellungs- und Feststellungsbescheiden!