JStG 2024 & Umsatzbesteuerung sportlicher Veranstaltungen
Datum:
Bisher sind sportliche Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 soll diese Steuerbefreiung für mit Sport zusammenhängenden sonstigen Leistungen an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Die Befreiung soll auf bestimmte eng mit Sport und Körperertüchtigung zusammenhängende Dienstleistungen erweitert werden, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport- oder Körperertüchtigung ausüben.
Quelle Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Stand: 06.06.2024).
Update - Umsatzsteuerbefreiung für Sport wird nicht geändert
Der Bund streicht seinen Vorschlag zur Umsatzsteuerbefreiung des Sports aus dem Jahressteuergesetz 2024.
Die geplante Gesetzesänderung sah vor, dass künftig nicht nur wie bisher die Teilnahmegebühren bei sportlichen Veranstaltungen umsatzsteuerbefreit sein sollen (§ 4 Nr. 22b UStG), sondern alle „in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen“. Damit sollte die deutsche Befreiungsregelung an die EU-Vorgaben angepasst werden. Das hätte insbesondere die Überlassung von Sportanlagen betroffen, die bisher nicht steuerbefreit war.
Die geplante Gesetzesänderung hatte zu Kritik aus den Bundesländern geführt. Mit der Steuerbefreiung wäre nämlich der Vorsteuerabzug aus Bau und Unterhalt der Sportanlagen entfallen. Das hätte zu einer erheblichen Kostensteigerung und teils auch zu einer Nachversteuerung (Berichtigung des Vorsteuerabzugs) geführt. Betroffen davon wären neben den Sportvereinen insbesondere auch Kommunen gewesen, die Sportanlagen an Vereine überlassen.
Kritik aus den Bundesländer gab es auch, weil die Befreiung nur für „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ vorgesehen war und rechtlich unklar sei, wer darunter fallen würde.
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 18.10.2024
Das war geplant:
Neuregelung zur Steuerbefreiung sportlicher Veranstaltungen geplant
Hinweis Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fallen zum Beispiel Beratungsleistungen eines Dachverbands für die Sportvereine im Bereich des Marketings und der Gewinnung von Sponsoren nicht unter diese Dienstleistungen.
Es muss sich um Leistungen handeln, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen und für dessen Ausübung unerlässlich sind. Die tatsächlich Begünstigten dieser Leistungen müssen Personen sein, die den Sport ausüben. Empfänger begünstigter Leistungen können sowohl natürliche als auch juristische Personen und nichteingetragene Vereinigungen sein; eine Vereinsmitgliedschaft ist nicht erforderlich. Die neue Steuerbefreiung umfasst auch die bisher schon befreiten sportlichen Veranstaltungen. Soweit das Entgelt für die Veranstaltung in Eintrittsgeldern der Zuschauer besteht, ist die Befreiungsvorschrift nicht anzuwenden.
Auch die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben fällt unter die neue Steuerbefreiung, wenn die Nutzungsüberlassung in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung steht.
Hinweis Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens dürfte erst nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden.