JStG 2020 & Umsatzgrenze

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Um den Vereinszweck auszuüben generieren viele Vereine ihre Einnahmen, die notwendig sind, indem sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Wenn diese Einnahmen die Umsatzfreigrenze übersteigen, unterliegen sie der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe lag bislang bei 35.000 Euro. Im Jahressteuergesetz 2020 wurde sie auf 45.000 Euro erhöht.

Eine Übersicht aller Neuerungen finden Sie in unserem Artikel „JStG 2020 & Gemeinnützigkeitsrecht“.