JStG 2020 & Kooperation

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Nach dem im gemeinnützigkeitsrechtlichen Unmittelbarkeitsgrundsatz muss eine Körperschaft ihre satzungsgemäßen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen. Das führte bisher dazu, dass Hilfsbetriebe in rechtlich eigenständiger Form nicht gemeinnützig sein können, wenn sie nur Leistungen für andere gemeinnützige Einrichtungen erbringen. Das hat sich zum 01.01.2021 geändert.

Eine Übersicht aller Neuerungen finden Sie in unserem Artikel „JStG 2020 & Gemeinnützigkeitsrecht“.