JStG 2020 & Katalogzweckbetriebe
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Zweckbetriebe sind steuerlich dadurch begünstigt, dass Einnahmen nicht ertragsteuerpflichtig sind und bei der Umsatzsteuer der ermäßigte Steuersatz gilt. § 66 bis 68 AO definiert besondere Zweckbetriebe (Katalogzweckbetriebe), die durch das Jahressteuergesetz 2020 ergänzt wurden.
Eine Übersicht aller Neuerungen finden Sie in unserem Artikel „JStG 2020 & Gemeinnützigkeitsrecht“.