Jahressteuergesetz 2022
Datum:
Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16.12.2022 dem "Jahressteuergesetz 2022" (JStG 2022) zugestimmt (TOP 10, BR-Drucksache 627/22).
Quelle Bundesrat Kompakt.
Neuerungen
Rechnungsabgrenzungsposten (Artikel 1 Nr. 4 JStG)
Im § 5 Abs. 5 EStG wird ein neuer Satz 2 eingefügt: "Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben."
Das Wahlrecht zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ist somit an die Grenze der Geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) von 800 EUR netto gebunden.
Anwendung (Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe c) JStG): ".. erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden."
Durchschnittssatz Vorsteuerbeträge (Artikel 16 Nr. 11 JStG)
In § 23a Absatz 2 UStG wird die Angabe „35.000 Euro“ durch die Angabe „45.000 Euro“ ersetzt.
Damit wurde die Voraussetzungen zur Anwendung der pauschalen Vorsteuerbeträge nach § 23a UStG an die Freigrenze zur Besteuerung der steuerpflichtigen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach § 64 Abs. 3 AO angeglichen.
Anwendung (Artikel 43 Abs. 6 JStG): "..treten am 1. Januar 2023 in Kraft."
Restnutzungsdauer Gebäude
Ursprünglich sollte die Möglichkeit zum Nachweis einer tatsächlich kürzeren Restnutzungsdauer von Gebäuden in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gestrichen werden. Auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages bleibt die Regelung jedoch unverändert bestehen.
Photovoltaik-Anlagen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Fragen-und Antworten-Katalog zu den umsatzsteuerlichen Änderungen durch das JStG veröffentlicht.