InsO & gGmbH

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Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat in seinem Urteil vom 05.06.2019 [Aktenzeichen 7 U 74/17] klargestellt, dass eine insolvenzrechtlich abweichende Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht deshalb gerechtfertigt ist, weil es sich bei der Schuldnerin um eine in der Rechtsform der gGmbH organisierte Gesellschaft handelt, deren Unternehmensgegenstand sich auf Verfolgung gemeinnütziger Zwecke und Zielerichtet. Ein insolvenzrechtliche Sonderstellung einer gGmbH sieht das Gesetz nicht vor.

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