Impfstatus & Arbeitgeberfragerecht

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Der mit Wirkung zum 15.09.2021 in Kraft getretene § 36 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz ermöglicht Arbeitgebern von Schulen, Kitas, Pflegeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften den Impfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei ihren Arbeitnehmern abzufragen und in der Personalakte zu hinterlegen. Eine schriftliche Einwilligung der Arbeitnehmer ist somit nicht mehr erforderlich. Dies gilt jedoch nur, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.

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