Hinweisgeberschutzgesetz & Startschuss Juni 2023
Datum:
Nachdem der Vermittlungsausschuss am 09.05.2023 eine Einigung beim Whistleblowerschutz erzielt hat, hat der Bundesrat in seiner 1033. Sitzung am 12.05.2023 unter TOP 59 das "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz )" beschlossen (Drucksache 210/23). Durch Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt es am 02. Juli 2023 in Kraft!
Unternehmen ab 250 Beschäftigten sind nun dazu verpflichtet, bis zum 02. Juli 2023 die Vorgaben des HinSchG umzusetzen. Für Unternehmen mit 50 – 249 Beschäftigten gilt eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17.12.2023.
Quelle Bundesrat Pressemitteilung 09.05.2023, Bundesrat Kompakt.
Änderungen des Einigungsvorschlags
Kompromiss zu anonymen Meldungen
Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Das Gesetz gibt nun lediglich vor, dass die Meldestellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Der Kompromiss enthält zudem eine Regelung, nach der der/die Hinweisgeber in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollte.
Beschränkung auf beruflichen Kontext
Informationen über Verstöße sollen nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.
Beweisregeln bei Benachteiligungen
Das Gesetz sieht bislang bereits eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.
Niedrigere Bußgelder
Bezogen auf bestimmte Verstöße gegen das Gesetz soll die maximale Höhe der angedrohten Bußgelder nach dem Kompromiss statt 100.000 Euro nur noch 50.000 Euro betragen.
Die Gem.Gruppe bietet die Möglichkeit einer Meldestelle für Ihr Unternehmen an. Bitte fordern Sie Ihr individuelles Angebot an.