Hinweisgeberschutzgesetz & Einrichtungsfristen

Datum:

Unternehmen ab 250 Beschäftigten waren verpflichtet, bis zum 02.07.2023 die Vorgaben des "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz)" umzusetzen. Für Unternehmen mit 50 – 249 Beschäftigten gilt eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17.12.2023.


Das Gesetz schützt die Hinweisgeber vor Repressalien, wie bspw. Kündigung. Unternehmen und der Geschäftsleitung, die keine interne Meldestelle vorhalten oder Meldungen behindern, drohen Bußgelder von bis zu 500.000 EUR

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung!