Hinweisgeberschutzgesetz & Handlungsbedarf 2023

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Der Deutsche Bundestag hat am 16.12.2022 einen „besseren Schutz hinweisgebender Personen“ im beruflichen Umfeld beschlossen. Es verpflichtet Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern eine interne Meldestelle einzurichten, an die sich Mitarbeiter wenden können, um rechtliche Verstöße im Betrieb zu melden. Unternehmen, die keine interne Meldestelle vorhalten oder Meldungen behindern, drohen Bußgelder bis zu 100.000 EUR.

Der Bundesrat hat die erforderliche Zustimmung am 10.02.2023 zum Whistleblowergesetz nicht erteilt. Das Hinweisgeberschutzgesetz kann daher noch nicht in Kraft treten.

Wie es jetzt praktisch weitergeht, ist offenbar nicht ganz klar: Bundestag und Bundesregierung hätten die Möglichkeit, einen Vermittlungsausschuss einzuberufen, um einen Kompromiss mit den Bundesländern zu erarbeiten. Gesprochen wurde aber auch davon, den Gesetzgebungsprozess neu zu starten; dann mit einem leicht geänderten Entwurf, der die Zustimmungspflicht des Bundesrates entfallen ließ.

Die EU-Kommission teilte daraufhin mit, das sie Deutschland nun in der Sache vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt. Grund: Die Bundesrepublik hat die 2019 im Amtsblatt veröffentlichte EU-Richtlinie zum Absichern von Whistleblowern noch immer nicht umgesetzt. Die Mitgliedstaaten waren bereits bis Ende 2021 verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Bestimmungen nachzukommen.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den letzten Stand.

Handlungsbedarf 2023

Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten müssen voraussichtlich 2023 eine Meldestelle einrichten. Wer 50 bis 249 Mitarbeiter beschäftigt, hat dem Gesetzesentwurf nach noch bis zum 17.12.2023 Zeit. An die Meldestelle sind rechtliche Verstöße zu melden. Als rechtliche Verstöße versteht der Gesetzesentwurf alle Strafnormen nach deutschem und europäischem Recht und bußgeldbewährte Verstöße. Hinweisgeber sind bspw. angehalten, Verstöße gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz oder mangelhafte Qualitäts- und Sicherheitsstandards zu melden. Das Gesetz schützt diese mittels Beweislastumkehr gegen Repressalien wie z.B. Kündigung, der Versagung einer Beförderung oder Nichtteilnahme an Fortbildungen. Der Hinweisgeber hat bei psychischen Belastungen wie Mobbing oder Stalking Anspruch auf Schadenersatz.

Die Identität der hinweisgebenden Person ist vertraulich zu behandeln. Meldungen dürfen keiner unbefugten Person offengelegt werden. An den Datenschutz werden hohe Anforderungen gestellt. Die Verarbeitung, die Aufbewahrung und Löschung der Daten müssen DSGVO konform erfolgen. So müssen Meldekanäle ab dem 01.01.2025 die Möglichkeit der anonymen Meldung und der nachfolgenden anonymen Kommunikation mit dem Hinweisgeber ermöglichen. Innerhalb von sieben Tagen hat die zuständige Person den Eingang des Hinweises zu bestätigen, zu prüfen und entsprechende Folgemaßnahmen in die Wege zu leiten. Spätestens nach drei Monaten müssen Hinweisgeber über ergriffene Folgemaßnahmen informiert werden. Die Abgabe eines Hinweises kann schriftlich, mündlich oder durch persönliche Treffen erfolgen. Wer die Meldung entgegennimmt, ist letztendlich eine unternehmerische Entscheidung. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Meldestellenbeauftragte über die notwendige Fachkunde verfügt, unabhängig agieren kann und das keine Interessenkonflikte bestehen.

Die Gem.Gruppe bietet die Möglichkeit einer Meldestelle für Ihr Unternehmen an. Bitte fordern Sie Ihr individuelles Angebot an.