GrSt & Erlassanträge 2022 bis 31.03.2023
Datum:
Trotz erheblicher Bemühungen können Immobilien häufig nicht vermietet werden. Bleiben Mieteinnahmen unverschuldet aus, so kann dies unter Umständen zum teilweisen Erlass der Grundsteuer nach § 34 GrStG führen.
Die Regelungen gelten für bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024. Ab Kalenderjahr 2025 gelten durch die Grundsteuerreform veränderte Regelungen.
Beachten Sie beim Erlassantrag
- Die Grundsteuer wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 % hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 % der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 %.
- Ein Erlass der Grundsteuer kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter den Mietausfall nicht zu vertreten hat. Denkbar sind bspw. Mietausfälle aufgrund von Unwettern, Brand- oder Wasserschäden oder wegen strukturellen Leerstandes.
- Dies muss der Vermieter nachweisen (z.B. durch Dokumentation seiner Vermietungsbemühungen).
- Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden (in den Stadtstaaten bei den Finanzämtern) gestellt werden.
- Die Frist für Erlassanträge für das Jahr 2022 läuft am 31.03.2023 ab.