GrSt & Erlassanträge 2019 bis 31. März

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Trotz erheblicher Bemühungen können Immobilien häufig nicht vermietet werden. Bleiben Mieteinnahmen unverschuldet aus, so kann dies unter Umständen zum teilweisen Erlass der Grundsteuer führen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang Folgendes

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden (in den Stadtstaaten bei den Finanzämtern) gestellt werden.
Die Grundsteuer wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 % hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 % der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 %.
Ein Erlass der Grundsteuer kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter den Mietausfall nicht zu vertreten hat. Denkbar sind bspw. Mietausfälle aufgrund von Unwettern, Brand- oder Wasserschäden oder wegen strukturellen Leerstandes.
Dies muss der Vermieter nachweisen (z. B. durch Dokumentation seiner Vermietungsbemühungen).
Die Frist für Erlassanträge für das Jahr 2019 läuft am 31.03.2020 ab.