GmbH-Geschäftsführer & Unfähigkeit

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„Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts.“ Wenn diese Redewendung auf einen GmbH-Geschäftsführer zutrifft, schützt ihn das nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vor einer Haftungsinanspruchnahme.

Quelle   BFH, Beschluss 15.11.2022 [Aktenzeichen VII R 23/19].

Geschäftsführer kann sich nicht auf eigene Unfähigkeit berufen

Hinweis   Die Entscheidungsgrundsätze sind eins zu eins auf Vereinsvorstände als gesetzliche Vertreter übertragbar.

Der Kläger war von seinem Sohn als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH eingesetzt worden. Der Sohn selbst war faktischer Geschäftsführer und zog im Hintergrund die Fäden. Prüfungen der Steuerfahndung deckten später auf, dass die GmbH zahlreiche Scheinrechnungen und beleglose Buchungen in ihre Buchführung eingestellt hatte. Tatsächlich lagen diesen Vorgängen jedoch keine Leistungen zugrunde. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahm das Finanzamt den Vater als Geschäftsführer für die Steuerschulden der GmbH in Haftung. Hiergegen wandte dieser ein, er sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gar nicht in der Lage gewesen, Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.

Der BFH hat jedoch bestätigt, dass die Haftungsinanspruchnahme gerechtfertigt war. GmbH-Ge­schäftsführer haften für Steuerschulden ihrer Gesellschaft, soweit die Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ih­nen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Sie haben die Pflicht, Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben und unzutreffende Erklärungen unverzüglich zu berichtigen. Diese Pflicht hatte der Geschäftsführer verletzt, weil er die Steuererklärungen der GmbH entweder gar nicht oder in unzutreffender Form abgegeben hatte.

Er hatte überdies auch schuldhaft gehandelt. Denn er war verpflichtet, sich ständig so eingehend über den Geschäftsgang der GmbH zu unterrichten, dass ihm das Fehlverhalten beauftragter Dritter rechtzeitig hätte auffallen müssen. Werden zur Pflichterfüllung (hier: zur Buchführung) herangezogene Personen mangelhaft überwacht, liegt regelmäßig eine grob fahrlässige Pflichtverletzung (Überwachungsverschulden) vor. Unerheblich war laut BFH, dass der Vater vorgeblich nicht in der Lage war, die EDV der Firma zu bedienen. Niemand könne sich auf das eigene Unvermögen berufen, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen könne, dürfe eine solche Position einfach nicht übernehmen.