GewSt & Sponsoring

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Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen und eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen laut Finanzgericht Niedersachsen (FG) der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Die Folge für den Sponsor ist, dass seine Sponsoringaufwendungen bei der Gewerbesteuer gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.

Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) unter Aktenzeichen III R 5/22.

Quelle  Finanzgericht Niedersachsen, Urteil 11.11.2021 [Aktenzeichen 10 K 29/20]

Wann droht dem Sponsor eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung?

Im Streitfall hatte ein Unternehmer einen Sponsoringvertrag mit einer GmbH abgeschlossen, die die Sponsorenrechte eines Sportvereins vermarktete. Der Sponsor durfte das Vereinslogo nutzen, auf den Banden für sich werben und sein Firmenlogo auf den Trikots der Spieler anbringen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde der Sponsoringvertrag als gemischter Vertrag eingestuft. Die vom Vertrag umfassten Aufwendungen seien daher teilweise bei der Gewerbesteuer gewinnerhöhend hinzuzurechnen.

Das Finanzgericht hat der Betriebsprüfung recht gegeben. Die streitigen Mieten für die Überlassung der Bande, der Präsentationsleinwand und der Bodenwerbefläche sowie der Trikots und weiterer Bekleidungsstücke seien dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Das gelte auch für das Entgelt für die Überlassung des Firmenlogos für Werbezwecke der Klägerin.

Hinweis              Der Sponsor hat gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Jetzt muss der BFH klären, ob ein Sponsoringvertrag ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts darstellt, das für eine Hinzurechnung erforderlich ist, und ob Sponsoringverträge ein Nutzungsrecht im Sinne der Hinzurechnungsvorschriften vermitteln.