GewSt & Gewerbebetrieb einer Stiftung

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Die Kernaussage des Bundesfinanzhofs (BFH) dieser Entscheidung lautet: Eine rechtsfähige Stiftung fällt nicht unter § 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), so dass sie nur dann gewerbesteuerpflichtig ist, wenn sie entweder die Voraussetzungen der in § 2 Abs. 3 GewStG geregelten Fiktion eines Gewerbebetriebs erfüllt oder einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterhält.

Quelle   BFH, Urteil 25.09.2025 [Aktenzeichen III R 16/25].

Kann eine rechtsfähige Stiftung allein wegen umfangreicher Kapitalanlagen gewerbesteuerpflichtig werden?

Laut Bundesfinanzhof (BFH) entsteht Gewerbesteuer nur bei gesetzlich fingiertem oder tatsächlich unterhaltenem Gewerbe- bzw. wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Reine Vermögensverwaltung genügt regelmäßig nicht.

Im Streitfall verfolgte die Stiftung gemeinnützige und mildtätige Zwecke, hielt unter anderem Genossenschaftsanteile, legte Festgeld an, tätigte Aktiengeschäfte und war an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligt. Das Finanzamt versagte ihr die Anerkennung als steuerbegünstigt und damit die Gewerbesteuerbefreiung.

Hinweis   Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann auch ohne „klassische“ gewerbliche Tätigkeit zur Gewerbesteuerpflicht führen. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten die Grenze der Vermögensverwaltung überschreiten.

Vermögensverwaltung liegt typischerweise vor, wenn eigenes Kapital- oder Immobilienvermögen genutzt wird (z.B. Beteiligungen halten, Zinsen vereinnahmen, übliche Wertpapierverwaltung). Darüber hinausgehende Aktivitäten können einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Die Vorinstanz hatte nicht ausreichend festgestellt, ob die Stiftung die Grenze der Vermögensverwaltung tatsächlich überschritt; daher konnte der BFH nicht abschließend entscheiden.

Laut BFH begründet das bloße Halten von Genossenschaftsanteilen regelmäßig keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bei Festgeldanlagen und Wertpapiergeschäften ist im Einzelfall zu prüfen, ob noch Vermögensverwaltung vorliegt. Auch eine Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auslösen; dazu fehlten jedoch Feststellungen. Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das Umfang und Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs klären muss.