GewSt & Ausbildung

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Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.05.2021 [Aktenzeichen V R 25/20] ist u.a. in folgendem Leitsatz zusammengefasst:

Die im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten gegenüber Krankenkassen erbrachten Behandlungsleistungen dienen nicht unmittelbar i.S. von § 3 Nr. 13 GewStG 2002 i.V.m. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG dem Schul- und Bildungszweck der Ausbildung der angehenden Therapeuten.