Gesetzgebung & Vorsteuerpauschalierung

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Die Obergrenze für den pauschalen Vorsteuerabzug nach § 23a Umsatzsteuergesetz soll von jetzt 35.000 EUR auf 45.000 EUR erhöht werden. Das sieht der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vor.

Quelle   JStG 2022, Referentenentwurf

Pauschaler Vorsteuerabzug soll erweitert werden

Körperschaften mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, können nach UStG für den Vorsteuerabzug einen Durchschnittssatz von 7% ansetzen.

Das gilt aber nur, wenn der Verein nicht bilanzierungspflichtig ist und der Umsatz im Vorjahr nicht über 35.000 EUR lag. Diese Umsatzgrenze bezieht sich dabei alle steuerpflichtigen Umsätze (außer für Einfuhr und innergemeinschaftlichem Erwerb).

Statt die Vorsteuer wie gewohnt aus den Eingangsrechnungen zu ermitteln, werden pauschal 7% des steuerpflichtigen Umsatzes unterlegt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist dann aber ausgeschlossen.

Hinweis   Die Vorsteuerberechnung nach dem Durchschnittssatz ist eine Vereinfachungsregelung, die die Buchhaltung erleichtert. Vorteile bringt die Pauschalierung zudem, wenn die wirklichen abzugsfähigen Vorsteuerbeträge kleiner sind als 7% des Umsatzes. Das ist in Vereinen nicht untypisch, weil die (umsatzsteuerfreien) Personalaufwendungen oft einen großen Anteil der Gesamtkosten ausmachen.